25 Februar '09 - 216 W - + 16 - 15
Der „Bunker“ wie er im Justizjargon genannt wird, ist ein sogenannter besonders gesicherter Haftraum. In ihm werden gemäß § 88 des StVollzG Gefangene untergebracht, die entweder.
gewalttätig - erhöht Flucht gefährdet - Suizidgefährdet
oder, gemäß § 103 StVollzG aufgrund eines Fehlverhaltens zu Disziplinieren sind.
Der sogenannte Bunker befindet sich in der Regel im Untergeschoss einer Teilanstalt und wird daher seitens des Vollzugspersonals auch als „Keller“ bezeichnet. Um etwaigen Zerstörungen vorzubeugen, befinden sich im besonders gesicherten Haftraum keinerlei bewegliche Gegenstände. Die sanitären Einrichtungen aus massiven Edelstahl sind in das Mauerwerk integriert und auch der als Schlafstätte dienende Betonsockel, mit abgerundeten Kanten, ist ohne Hilfsmittel nicht zu zerstören. Ggf. vorhandene Fenster bestehen aus bruchfestem Panzerglas. Für die Einnahme von Mahlzeiten wird kurzzeitig Plastikgeschirr sowie Plastikbesteck gereicht.
Zudem wird der besonders gesicherte Haftraum mittels in den Wänden, hinter einer Panzerglasabdeckung, eingebrachten Videokameras 24 Stunden überwacht. Zur Verhinderung von Suiziden wird der Gefangene entkleidet, er erhält lediglich 2 Papierdecken, welche bei geringster Belastung zerreißen. In besonderen Fällen ist es sogar möglich, den Gefangenen, gemäß § 90 des StVollzG mit Ledergurten zu „fixieren“.
Ein Arzt und die Anstaltsleitung entscheiden über die Dauer und den Umfang der Unterbringung, die längstens 4 Wochen betragen darf.
Team Planet-Tegel
Heiko
Februar 2009